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Einkommensteuer

Einkommensteuer
Was versteht man unter der Einkommensteuer und wie wird sie ermittelt?

Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die für "natürliche Personen" auf das Einkommen, das es zu versteuern gilt, erhoben wird. Das Regelwerk hierzu wird durch das Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Zu den Einkommensteuern zählen die Lohnsteuer, die sogenannte "veranlagte" Einkommensteuer, die Kapitalertragsteuer (hierzu wird die Zinsabgeltungssteuer gerechnet) sowie der "Solidaritätszuschlag". Im Übrigen werden auch Personengesellschafter (z.B. bei der OHG, KG) mit ihrer jeweiligen Gewinnmarge bei der Einkommensteuererhebung herangezogen. Die Einkommensteuer gilt als "Direktsteuer", weil Identität von Steuerzahler und -träger besteht.

Wie errechnet sich die Einkommensteuer?

Die Höhe der Einkommensteuer ergibt sich aus dem Betrag, den das Finanzamt aus dem Jahreseinkommen ermittelt, das versteuert wird ("zu versteuerndes Einkommen", ZvE). Die Ermittlung des ZvE erfolgt zunächst dadurch, dass die Einkünfte errechnet werden, wobei die Werbungskosten bereits subtrahiert sind. Zu den Einkunftsformen zählen Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, gewerbliche Einkünfte, selbst- und nichtselbstständige Einkünfte sowie Einkünfte, die aus Vermietung und Verpachtung bestehen. Aus dem hieraus ermittelten Gesamtbetrag an Einkünften werden u.a. folgende Beträge abgezogen: Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen, allgemeine außergewöhnliche Belastungen, falls sie die Belastungsgrenze übersteigen, weitere außergewöhnliche Belastungen wie Unterhaltszahlungen an Bedürftige, Ausbildungsfreibeträge, Hinterbliebenen-Pauschalen und ggf. eine Pauschbetrag für Pflege sowie eine Behindertenpauschale. Auch Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Falls Kinderfreibeträge die für den Steuerpflichtigen günstigere Erhebung sind, werden diese Freibeträge ebenfalls abgezogen. Hieraus ergibt sich das zu versteuernde Einkommen, das den jeweiligen individuellen Einkommensteuertarifen unterliegt.

Welche Freibeträge sind zu beachten?

Der sogenannten "Grundfreibetrag" ist deshalb ein steuerlich äußerst bedeutsamer Betrag, weil er festlegt, ab wann überhaupt Einkommensteuer entrichtet werden müssen. 2010 lag dieser bei knapp über 8.000 Euro. Ebenso wichtig sind die Freibeträge für Kinder, falls die Kindergeld-Variante nicht gewählt wird. Als "Grundfreibetrag", nämlich hinsichtlich der Zinserträge, kann man den "Sparer-Freibetrag" zählen; es werden nur dann Steuern auf Kapitalerträge erhoben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in diesem Bereich bei über 801 Euro liegt. Weitere Freibeträge sind u.a. Entlastungsbeträge für sog. Alleinerziehende, Freibeträge für die Ausbildung, Abzüge für Behinderte und Übungsleiter. Ein Freibetrag wird auch bei Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Bereich gewährt.

Die Einkommensteuererklärung

Mit einer schriftlich beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung müssen dem Finanzamt jährlich (bis Ende Mai; bis zum Dezember, wenn's ein Steuerberater erledigt) die Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen übermittelt werden. Aus den Angaben werden die zu zahlenden Steuern nach eingehender Überprüfung durch den jeweiligen Finanzbeamten ermittelt, also Einkommensteuer, Kirchensteuer und der sogenannte Solidaritätszuschlag.

Pflicht für die Abgabe der Erklärung besteht für Steuerpflichtige wie z.B. Arbeitslosengeldbezieher (über 410 Euro), für Bezieher von Vermietungserträgen und für Bezieher von Arbeitslohn mit Freibeträgen auf der Lohnsteuerbescheinigung/Lohnsteuerkarte. Menschen ohne Arbeitslohn sind dann zur Abgabe verpflichtet, wenn ihre anderen Einkünfte über 8.004 Euro (16.008 bei Eheleuten) liegen. Eine Abgabe der Einkommensteuererklärung ist darüber hinaus aber immer dann sinnvoll, wenn eine Erstattung erwartet wird (z.B. bei höheren Werbungskosten).

Abzugeben sind insbesondere folgende Formblätter (natürlich nach der individuellen Situation des Steuerpflichtigen): Mantelbogen einschließlich der Anlagen fürs Einkommen und Werbungskosten, Vorsorgeanlagen, der Anlagen für Kapitalvermögen, Anlage "Kind" und Anlagen für Unterhaltsleistungen und Bescheinigungen für eventuelle vermögenswirksamen Leistungen. Unbedingt wichtig ist es hierbei, an die entsprechenden Belege zu denken, wie z.B. Unterhaltsleistungen, Sonderausgaben oder Werbungskosten.

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Artikelthema:
Einkommensteuer 2012: Freibeträge, Einkommensteuerklärung, Werbungskosten, Lohnsteuer