Rentenberechnung und Rentenbesteuerung
Berechnung der gesetzlichen Altersrente
Soweit man unter dem Begriff: “Rentenberechnung” versteht, dass die zu erwartende Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist, so ist hierzu folgendes auszuführen.
Die Höhe der Altersrente hängt davon ab, wie hoch das gesamte Einkommen war, aus dem Rentenversicherungsbeiträge bezahlt worden sind. Dabei ist es völlig egal, wann diese Beiträge bezahlt worden. Die Beiträge, die zu Beginn der Rentenversicherungspflicht bezahlt worden sind, werden genauso bewertet, wie Beiträge, die später bezahlt worden sind. Höhere Einkommen in den letzten aktiven Berufsjahren beeinflussen die Rentenhöhe nur insoweit, als diese das der Rentenhöhe zu Grunde zu legende Einkommen erhöht. Dabei werden auch Ausbildungszeiten etc. in die Berechnung mit einbezogen. Will jemand genau wissen, wie hoch seine Rente ausfallen wird, hat er ab Vollendung des 54. Lebensjahres das Recht alle drei Jahre eine Rentenauskunft aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Dabei erfolgt vorab eine sogenannte Kontenklärung, bei der alle für die zukünftige Altersrente notwendigen Daten abgefragt und etwaige Lücken geschlossen werden. Wer dies nicht ganz so genau wissen will, der kann mit Hilfe eines der vielen im Internet angebotenen Rentenrechner seine zukünftige Altersrente ungefähr berechnen.
Die Besteuerung der Renten
Auch die Besteuerung der Renten ist vielschichtig. Bis 2004 mussten die Renten – egal ob aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer privaten Rentenversicherung – nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden.
Die Höhe dieses Ertragsanteils bestimmte sich immer nach dem Alter bei Rentenbeginn. Der Gesetzgeber hatte hierfür Tabellen veröffentlicht, aus denen man den jeweiligen Ertragsanteil berechnen konnte, der dann dem Grunde nach zu versteuerndes Einkommen darstellte. Dem Grunde nach heißt in diesem Falle, dass in den meisten Fällen eben keine Steuern zu zahlen waren, weil die Ertragsanteile so gering waren, dass diese unter dem steuerlichen Grundfreibetrag – derzeit 8.004 Euro jährlich – lagen. Seit 2004 gelten andere Regeln.
Bei schon bereits 2005 bestehenden Renten wurde ein Anteil von 50% als auf die Dauer steuerfreier Festbetrag festgestellt. Bei Rentenerhöhungen und Neurenten hängt der steuerpflichtige Anteil nur noch vom Jahr des Rentenbeginns ab. In 2005 beginnende Renten wurden zu 50% als steuerpflichtig eingestuft. Mit jedem Jahr danach erhöht sich der steuerpflichtige Teil für neue Renten bzw. neu hinzukommende Anteile der Rente um 2%. 2040 soll dann der steuerpflichtige Teil der Rente bei 100% liegen.
Diese Vorschrift ist aber nur auf die gesetzliche Rente und die geförderten Renten: Rürup-Renten (Basisrente) und Riester-Renten anzuwenden. Für diese Renten hat der Gesetzgeber die sogenannte “nachgelagerte Besteuerung” eingeführt. Als Ausgleich hierfür senken die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers/Versicherungsnehmer das zu versteuernde Einkommen. Im Jahr bis zu 20.000 Euro pro Person für die Altersvorsorge aufgewendet werden, wobei ein jährlich um zwei % steigender Anteil (derzeit 72%) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden dürfen. Da die Alterseinkünfte im Normalfall geringer sind, als die aktiven Einkünfte, ergibt sich hieraus meistens im Endergebnis eine Steuerersparnis, zumal Werbungskosten, Sonderausgaben usw. das zu versteuernde Einkommen vermindern. Grob vereinfacht, bis ca. 10.000 Euro jährlicher Rente werden wohl keine Steuern anfallen. Bei privaten Rentenversicherungen, die nicht gefördert wurden – für die also keine Steuervorteile in Anspruch genommen wurden – bleibt es bei dem bisherigen Modell der Rentenbesteuerung der Ertragsanteile.
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