Kilometerpauschale bei Steuererklärung berechnen
Die Entfernungs- oder Kilometerpauschale wird im Volksmund auch gerne als Pendlerpauschale bezeichnet. Damit werden Aufwendungen bezeichnet, welche Arbeitnehmer für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte haben.
Grundsätzlich kann diese Pauschale von allen Arbeitnehmern geltend gemacht werden. Hierbei ist es egal, ob der Weg zur Arbeit mit dem eigenen Auto, dem Motorrad oder auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt.
Die Entfernungspauschale mindert das zu versteuernde Einkommen. Die Berechnung der Pauschale ist relativ einfach: angesetzt werden lediglich die vollen Kilometer der einfachen Entfernung. Seit dem Jahr 2004 gilt als Höhe der Pauschale 30 Cent je angefangenen Entfernungskilometer. Dieser gilt nun wieder ab dem ersten Kilometer; lange Zeit war dies Streitpunkt und die Pauschale sollte erst ab dem 20. Kilometer angesetzt werden. Die Höchstgrenze pro Kalenderjahr beträgt übrigens 4.500 Euro.
In der Steuererklärung wird die Pendlerpauschale als Werbungskosten angesetzt. Bei der Berechnung der Kilometerpauschale sollte man zunächst die Anzahl der Arbeitstage in einem Jahr errechnen. Urlaubs- und Krankheitstage müssen hier außen vor gelassen werden; es zählen nur die reinen Arbeitstage. Die so errechnete Zahl der Arbeitstage multipliziert man nun mit der Entfernung zur Arbeitsstätte (einfache Entfernung); diese wiederum wird mit 0,3 multipliziert. Der so errechnete Betrag ist selbstverständlich nicht der, welchen man ausgezahlt bekommt, sondern dieser wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Bildet man Fahrgemeinschaften, ist dies noch günstiger, hier kann man mit einer Extra-Vergütung von zwei Cent je Mitfahrer rechnen.
Zusätzlich gilt es, bei der Pendlerpauschale auf einige Sachen zu achten. So muss natürlich grundsätzlich der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewählt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Arbeitnehmer nachweisen können, dass eine andere Strecke zwar länger, dafür aber schneller ist. In diesem Fall kann auch die längere Strecke angesetzt werden.
Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Höchstbetrag angesetzt werden, ohne dass entsprechende Belege beim Finanzamt eingereicht werden müssen.
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