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Steuererklärung für Selbständige

Steuererklärung für SelbstständigeWer als deutscher Bürger Einkünfte erzielt, hat in der Regel eine jährliche Steuererklärung beim Finanzamt zur Feststellung seiner steuerpflichtigen Einnahmen und den daraus resultierenden Abgaben abzugeben. Darüber hinaus werden für manche Berufssparten zusätzliche Angaben nötig. So müssen beispielsweise Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Arbeitnehmer mit selbstständiger Nebentätigkeit, die Ihren Gewinn durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben nach & 4 Abs. 3 EStG ermitteln, unter Umständen noch die Anlage EÜR ausfüllen und ihrer Steuererklärung beifügen. Die Verpflichtung zur Abgabe dieses zusätzlichen Formblattes ist bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze freiwillig und muss von Fall zu Fall jährlich geprüft werden.

Sind Sie als Steuerzahler durch berufliche Umstände dazu verpflichte, Ihre Fahrten gegenüber dem Finanzamt auf geschäftlich veranlasste und private Fahrten aufzuteilen, müssen bestimmte Angaben eingehalten werden, um eine Anerkennung als Betriebs-PKW beim Finanzamt bewilligt zu bekommen. Dazu muss jede Fahrt detailliert und lückenlos anhand eines ausgefüllten Fahrtenbuches nachgewiesen werden können. Eine Alternative hat diese Personengruppe, ihre beruflich bedingten Fahrzeugkosten geltend zu machen in der Form, dass sie einen privaten Nutzungswert ermittelt und versteuert. Dies lässt sich einfach nach der so genannten 1 %-Pauschalmethode ermitteln.

Wenn Sie als deutscher Staatsbürger Ihre Steuererklärung beim Finanzamt für das entsprechende Kalenderjahr einreichen, müssen Sie Ihre Vermögensverhältnisse nach den verschiedenen steuerpflichtigen Einkunftsarten genau recherchiert und mit Beleg als Beweisstück für eine eventuelle Betriebsprüfung durch das Finanzamt dokumentiert haben. Als Selbstständiger müssen Sie nicht nur Ihre Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetriebes nachweisen, sondern Ihre weiteren Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus sonstigen Einkünften wie Rentenzahlungen usw. aus dem betreffenden Steuerjahr angeben. Von den erzielten Einnahmen können Sie die jeweils nachgewiesenen Werbungskosten und steuerlich festgesetzten Abzugsmöglichkeiten auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular geltend machen. Die Abgabe der Steuererklärung ist jeweils bis zum 31.05. des Folgejahres fällig. Bei Beauftragung eines Steuerberaters oder anderer Institution kann sich die Abgabefrist noch bis zum Jahresende verlängern. Zur steuerlichen Gewinnermittlung haben Sie die Möglichkeit, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit den Arbeiten zu beauftragen. Oder Sie nutzen eine Steuersoftware und können mit Ihren Steuerkenntnissen Ihre Steuererklärung selbst bearbeiten und online an das zuständige Finanzamt mit dem Elster-Programm senden.

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