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Steuerliche Behandlung von Zinserträgen auf Tagesgeldkonten

Steuerliche Behandlung von Zinserträgen auf TagesgeldkontenJeder Bürger beabsichtigt, mit seiner Geldanlage möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Leider will der Staat bei dieser Gelegenheit mitverdienen, indem das Steuerrecht durch den jeweiligen Steuersatz des Sparers auf die Zinserträge zum Tragen kommt. Hier bestehen bei einem Tagesgeldkonto keine Vorzüge gegenüber anderen Geldanlagen, sondern die Sparform unterliegt wie andere Sparmöglichkeiten auch der Besteuerung durch das Finanzamt.

Seit 2009 greift die Abgeltungssteuer auf die Zinserträge, wie sie ein Sparer beispielsweise mit einer Geldanlage auf einem Tagesgeldkonto erzielen kann. Oberhalb des als Sparerpauschbetrages bezeichneten Freibetrages von 801 Euro bei Alleinstehenden oder bei Ehepaaren (mit Zusammenveranlagung) in Höhe von 1602 Euro muss die kontoführende Bank die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent sowie einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent (zuzüglich eventueller Kirchensteuer) an das zuständige Finanzamt abführen. Die Sparer mit niedrigen Steuersätzen haben auch hier die Möglichkeit, die zu viel abgeführten Steuern im Rahmen ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückzufordern.

Tagesgeldkonten sind Einlagen der Banken, für die die Anleger Zinsen erhalten und je nach Institut entweder monatlich, vierteljährlich oder aber jährlich berechnet und dem jeweiligen Konto zugeführt werden. Sobald der Zinsertrag fließt, müssen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Um Zinserträge aus einem Tagesgeldkonto innerhalb des Sparerfrei- bzw. Sparerpauschbetrages steuerfrei zu halten, muss grundsätzlich für die Geldanlage ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bei der Bank vorliegen. Mit diesem Freistellungsauftrag teilt der Anleger dem Kreditinstitut bzw. der Bank oder Versicherung mit, bis zu welcher Höhe sie die Kapitalerträge steuerfrei auszahlen kann.

Die Stellung des Freistellungsauftrages ist nur bei Privatpersonen möglich. Sollten jedoch Firmen Tagesgeldkonten einrichten, werden die Erträge hieraus in jedem Fall versteuert.

Selbstverständlich kann dieser Freibetrag vom Sparer selbst frei auf alle Anlageformen und Kreditinstitute aufgeteilt werden, bei denen er Konten oder Depots angelegt hat. Er darf jedoch insgesamt den Maximalbetrag nicht überschreiten.

Handelt es sich um Sparer mit einem sehr geringen Einkommen, so gibt es für diese Personengruppe darüber hinaus noch die Möglichkeit, eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) zu nutzen und zu beantragen. Diese Bescheinigung reicht man bei der Bank ein und Zinsen und Dividenden aufgrund dieses Nachweises oberhalb des Freibetrages können so steuerfrei an den Sparer ausbezahlt werden.

Zinserträge, die durch die Geldanlage auf einem Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto erzielt wurden, sind vom Steuerzahler mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der also sehr variabel sein kann.

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