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Förderung und steuerliche Behandlung einer Fotovoltaikanlage

Förderung und steuerliche Behandlung einer FotovoltaikanlageStaatliche Fördermaßnahmen reizen nach wie vor zur Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Hausdach zu Gewinnerzielung und Geldanlage bzw. spätere Einnahmequelle im Rentenalter.

Nicht alle Hausbesitzer und Stromeinspeiser in das öffentliche Netz beauftragen einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein für die einkommenssteuerliche Betrachtung und Verbuchung der zusätzlichen Einnahmequelle durch die Betreibung eines Gewerbebetriebes mit der hauseigenen Stromerzeugung. Es muss also allen Hausbesitzer klar sein, dass sie die gewährte Vergütung bzw. Einnahmen aus einer gewerblichen Betreibung der Fotovoltaikanlage eine Gewinnerzielung vorliegt und diese auch entsprechend verbucht und beim Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden muss.

Ob tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, muss im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen und den vorhandenen Leistungsdaten der Fotovoltaikanlage, der in Anspruch genommenen Fördermittel sowie der Gesamtsumme der getätigten zusätzlichen Investitionen geprüft werden.

Fotovoltaikbetreiber erzielen durch die Netzbetreiber monatliche Einkünfte, die sich nach der erzielten Stromeinspeisung je nach Effizienz und Größe der Anlage sowie der festgesetzten Einspeisevergütung pro kWh belaufen.

Wurden vom Hausbesitzer zur Installation bestimmte Förderprogramme als Zuschüsse in Anspruch genommen, sind diese entweder von der zu versteuernden Betriebseinnahme abzuziehen oder als sofortiger Minderungsbetrag der entstanden Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesamten Fotovoltaikanlage zu erfassen und zu verbuchen.

Jeder Hausbesitzer muss sich im Klaren sein, dass die auf seinem Hausdach installierte Solaranlage im Normalfall ganz der Gewinnerzielung durch einen Gewerbebetrieb zur Stromerzeugung dient und aus diesem Grund regelmäßig als Betriebsvorrichtung vom Finanzamt angesehen wird. Somit gilt sie als bewegliches Wirtschaftsgut und hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren, die bei der Abschreibungsmöglichkeit auch so anzusetzen ist.

Bild © Phototom – Fotolia.com

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